Abrechnungen von Umlegungsarbeiten nach der neuen VermWertKostO NRW
Wir als Geschäftsstelle für mehrere Umlegungsausschüsse, die auf Antrag der Gemeinden beim Katasteramt des Hochlandsauerlandkreises eingerichtet wurden, haben bisher die Vermessung zur Neuaufteilung eine Umlegungsgebietes durchgeführt und nach der gültigen Kostenordnung abgerechnet. Mit der neuen VermWertKostO NRW ist dies nicht mehr möglich, da nach Tarifstelle 1.1.6 nur noch die von Vermessungsstellen in Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren als eigene Amtshandlungen durchgeführten Vermessungen von Grenzen abgerechnet werden dürfen. Laut den Erläuterungen zur Verordnung sind diese Amtshandlungen nur noch die Vermessung der Gebietsgrenze und von der Umlegungsstelle beauftragte Teilungsvermessungen. Gem. der Rechtsauffassung des Erlassgebers, die in der Erläuterung zur VO ausführlich dargelegt wurde, ist die Vermessung zur Neuaufteilung des Umlegungsgebietes keine solche Amtshandlung. Für solche Arbeiten sind dementsprechend Honorarvereinbarungen zu treffen. Nun habe ich die Aufgabe eine solche Honarvereinbarung zu entwerfen und bin hier in der Zwickmühle auf der einen Seite den Umlegungsausschuss als Geschäftsführer zu vertreten und auf der anderen Seite Mitarbeiter des Katasteramtes zu sein.
Bin ich mit dieser Thematik alleine oder sind andere Umlegungsstellen auch von dieser Streichung der Vermessung zur Neutaufteilung aus der VermWertKostO NRW betroffen?
----------------------------
Flurstücksverschmelzung in Vereinfachten Umlegungsverfahren
Mit dem nachfolgenden Beispiel einer Vereinfachten Umlegungsregelung nach §§ 80 ff BauGB möchte die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Köln auf eine unbefriedigende Situation in der vermessungs - und katastertechnischen Bearbeitung dieser Umlegungsregelungen hinweisen.
Gemäß Ziffern 13 und 4 der Richtlinie für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (RdErl. d. Innenministeriums v. 18.05.2001 -111 C 4 - 9114) ist die Grenze des Umlegungsgebiets in ihrem gesamten Umfang zu untersuchen und erforderlichenfalls nach § 17 Abs. 1 VermKatG NW festzustellen. Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln ist die Ziffer 13 auch für die Vereinfachte Umlegung bindend, da die Grenzregelung durch die vereinfachte Umlegung ersetzt wurde. Eine konsequente Einhaltung dieser Vorschrift mit Untersuchung der betroffenen Grundstücksgrenzen in ihrem gesamten Umfang macht jedoch viele kleinteiligere Umlegungsregelungen unwirtschaftlich, so dass seitens der Geschäftsstelle Köln angestrebt wird auch im Falle einer reinen Fortführungsvermessung die Zuteilung eines bereits "verschmolzenen" Flurstücks zu ermöglichen. Die Problematik soll an nachfolgendem Beispiel verdeutlicht werden.
Ziel der Einstellung bei der AGUA ist es festzustellen, wie alle anderen Umlegungsstellen mit dieser Problematik umgehen, ob dort die gleichen Probleme bestehen, wie sie gelöst werden etc .. Sollte die Bedarfslage in anderen Städten ähnlich sein, wird ggf. mit Unterstützung der Bezirksregierung Köln oder über den Städtetag NRW eine Initiative zur Änderung der Erlasslage angestrebt.
Insofern bittet die Geschäftsstelle Köln um möglichst zahlreiches Feedback.
Rückfragen zum nachfolgenden Beispiel beantworten Ihnen gerne Herr Diehl (Tel.: 0221-221-23293) oder Frau Steland (Tel.: 0221-221-23918).
Beispiel einer Vereinfachten Umlegungsregelung nach §§ 80 ff BauGB
Ausgangslage
Im als Anlage dargestellten Beispiel sollen den Eigentümern der Flurstücke 12 und 17, 13, und 14 Teilflächen des Flurstückes 16 im Rahmen einer Umlegungsregelung nach § 82 BauGB zugeteilt werden. Dadurch entstehen drei neue Baugrundstücke. Die zur Bebauung notwendigen Anbauverpflichtungen werden in der Umlegungsregelung durch Eintragung entsprechender Baulasten begründet. Die im Gebiet vorhandenen Katasterdaten sind nicht auf dem aktuellen Stand. Aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sollen die Grundstücksgrenzen nicht in ihrem gesamten Umfang untersucht und festgestellt werden.
Bisherige Lösung
Das bisherige Verfahren sieht eine Zuteilung der nach Fortführungsvermessung neu entstandenen Flurstücke 18, 19 und 20 jeweils an die Grundstückseigentümer der Flurstücke 12 und, 17, 13 und 14 vor. Eine. "Verschmelzung" der Flurstücke in der Umlegungsregelung findet nicht statt. Sie kann im Nachgang der Umlegungsregelung seitens der Grundstückseigentümer bei der Katasterbehörde beantragt werden. Grundstücksbezogene Rechte werden im Rahmen der Umlegung so neu geordnet, dass einer späteren Verschmelzung nichts im Wege steht.
Dies hat mit Blick auf die Sicherung von Anbauverpflichtungen durch Eintragung von Baulasten folgende Konsequenzen: In der Umlegungsregelung müssen acht Baulasten eingetragen werden. Und zwar: gegenseitige Baulast bei den Flurstücken 13 und 14, gegenseitige Baulast bei den Flurstücken 18 und 19, gegenseitige Baulast bei den Flurstücken 12 und 13 sowie gegenseitige Baulast bei den Flurstücken 19 und 20.
Zur einwandfreien Sicherung der Bebauung sind darüber hinaus drei Vereinigungsbaulasten zu begründen. Auf deren Darstellung wird in den Anlagen verzichtet.
Gleiches gilt für Belastungen in Abteilung 11 und 111 des Grundbuches, die auf die Zuteilungsflächen übergehen.
Bei einer nachträglichen Verschmelzung auf Antrag der Grundstückseigentümer bei der Katasterbehörde müssen vier Baulasten wieder gelöscht werden. Vier Baulasten müssen fortgeführt werden. Außerdem müssen Kataster und Grundbuch an die neue Situation angepasst werden.
Sollte die nachträgliche Verschmelzung durch die Eigentümer allerdings unterbleiben, kann dies u. U. zu Nachteilen bei der Abrechnung von Straßenreinigungsgebühren führen (Frontmeter zur Straße werden ggf. doppelt abgerechnet).
Angestrebte Lösung
Angestrebt wird die Möglichkeit - ohne umfängliche Untersuchung aller Grundstücksgrenzen also im Falle der reinen Fortführungsvermessung - direkt in der Umlegungsregelung ein neues bereits "verschmolzenes" Flurstück zuteilen zu können. Dann würden unmittelbar nur vier Baulasten zur Sicherung der Anbauverpflichtung begründet werden müssen. Die Vereinigungsbaulasten wären entbehrlich. Kataster und Grundbuch müssten nur einmalig geändert werden:
Fazit
Das Endergebnis ist für die Grundstückseigentümer in beiden Fällen identisch (siehe Grundstückssituation nach Verschmelzung). Der Weg dorthin über die angestrebte Lösung würde jedoch immensen Verwaltungsaufwand einsparen und in der Umlegungspraxis für eine Vielzahl von Fällen eine elegante und kostengünstige Variante zur Zielerreichung darstellen.
----------------------------------------
Bestellung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch
Hier: Genehmigung nach §51 BauGB für die Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch, mit folgendem Wortlaut:
Hierbei soll bei dem dienenden Grundstück ein Wertersatz von .....€ im Grundbuch eingetragen werden für den Fall, dass die Grunddienstbarkeit durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erlischt (§882 BGB).
Dieser Betrag wird auch als Wert der Grunddienstbarkeit angesehen.
Frage:
Wenn im Rahmen der Umlegung dieses Wegerecht aufgelöst wird (da es aus Umlegungssicht nicht benötigt wird), würde dann auch die Entschädigung in Höhe des Wertersatzes nach §61(2)BauGB ausgelöst?
----------------------------------------
Vereinfachte Umlegung
Im Stadtgebiet haben wir Situationen, die wir gerne über die Vereinfachte Umlegung regeln würden, dem aber ein rechtskräftiger Bebauungsplan entgegensteht.
Beispiel:
Der rot markierte schmale Streifen entlang der Straße, der im städtischen Eigentum ist, wird seitens der Stadt nicht mehr für die Erschließung benötigt, im Gegenteil, er verursacht der Stadt nur Kosten, da er gepflegt und unterhalten werden muss.
Der Anlieger würde den Streifen gerne nutzen. Eine Regelung über eine Vereinfachte Umlegung würde sich hier anbieten, dem steht aber ein rechtskräftiger Bebauungsplan aus den 70er Jahren entgegen. Dieser sieht in dem rot markierten Bereich öffentliche Straße vor.
Gibt es in Ihrer Kommune eine ähnliche Problematik und wie wird damit umgegangen?
Designed by Template-Attack.com.
Vereinfachte Umlegung
Es erscheint nicht zweckmäßig, im hier vorliegenden Fall eine Vereinfachte Umlegung durchzuführen. Wir sehen neben der schwierigen Frage nach dem festzusetzenden Bodenwert eine Reihe anderer Hürden (Erschließungsbeitragsrecht, Definition des zukünftigen Baugrundstücks, Inaussichtstellung von Befreiungen zur Rechtssicherheit des Erwerbers, Vermessungskosten wegen der Verfahrensgebietsgrenze versus Übertragung der Parzelle), die bei einem Verkauf - respektive Zuteilung - der Fläche gut überlegt werden sollte. Möglicherweise ist eine Verpachtung der Fläche die bessere Lösung.
VD Reinhold Richter, Stadt Frankfurt a.M.
Vereinfachte Umlegung
Der Bebauungsplan sieht etwas vor, was nicht umgesetzt wurde und aus heutiger Sicht auch nicht notwendig ist.
Ein Zurückbleiben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist gemäß § 125 Abs. 3 BauGB grundsätzlich möglich. Hier ist zu beachten, dass im Falle einer Grundstücksregelung in jedem Fall das Tiefbauamt und das Planungsamt einbezogen werden und entsprechende schriftliche Stellungnahmen abgeben.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob für das Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans die Erteilung einer Befreiung erforderlich ist (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Ob die Übertragung der Fläche an den künftigen Eigentümer im Rahmen eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder über einen notariellen Kaufvertrag stattfindet, ist m.E. nachrangig zu beurteilen.
Sofern mehrere ähnlich gelagerte Fälle in enger Nachbarschaft vorliegen, würden wir in jedem Fall eine vereinfachte Umlegung durchführen.
Dr. Torben Stefani, Erfurt
Zu: Vereinfachte Umlegung
Nach hiesiger Auffassung ist eine Übertragung im Wege der vereinfachten Umlegung in einem solchen Fall nur einvernehmlich möglich, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei strenger Auslegung kaum erfüllt sein dürften. Zudem muss eine verbindliche Erklärung der Gemeinde vorliegen, dass der Ausbau der Verkehrsfläche dauerhaft hinter der Ausweisung des Bebauungsplanes zurückbleiben soll.
Zu prüfen wäre ggf. die Frage, ob die Fläche einer Widmung unterliegt, etwa wenn es sich um eine Böschungsfläche handeln sollte, die als zur Verkehrsanlage gehörig angesehen wurde.
Minderausbau von Straßen
Die Problematik tritt häufig auf. Um den Bebauungsplan nicht ändern zu müssen, den Grundstücksstreifen aber dem anliegenden Eigentümer zuteilen zu können, wird eine Minderausbaudrucksache für die Straße vom Rat beschlossen. Dies stellt dann die Grundlage der Umlegungsregelung dar. Eine Änderung des Bebauungsplans kann dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.